AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Koller_objektmoebel

FN 433643 k
Firmensitz: Koller-Objektmöbel
Fischtaging 80, 5201 Seekirchen am Wallersee

 

1 Allgemeines und Geltungsbereich.

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich gültig gegenüber Unternehmern, Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf, die Lieferung und Zahlung für laufende und zukünftige Geschäftsfälle sowie für
Nach– und Ersatzlieferungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil eines zustande kommenden Vertrages. Beim erstmaligen Vertragsabschluss werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt und müssen bei weiteren Geschäften nicht neuerlich beigefügt werden.

2 Angebots und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Jegliche Abmachungen und Preisabsprachen usw. sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung gültig. Ein Auftrag gilt als angenommen wenn er schriftlich erteilt wird und alle Auftragsdetails wie z.B. Modelle, Ausführungen, Beizungen, Oberflächen usw. vom Kunden klar schriftlich definiert wurden. Bestellungen sind für den Besteller verbindlich und können von diesem nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert werden.

2.2 Irrtümer durch Kalkulationsfehler bzw. Rechenfehler bei Angeboten und Auftragsbestätigungen berechtigen uns zur Anfechtung des Vertrages.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder teilweise ohne Angaben von Gründen zurückzutreten ohne Geltendmachung von Schadensansprüchen wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt. Das Gleiche gilt im Falle von höherer Gewalt, bei Einstellung der Produktion des Erzeugerwerkes oder mangelnder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.

3 Überlassene Unterlagen

3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Broschüren etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4 Preise und Zahlung

4.1 Die Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Bei einem Auftragswert über € 4.000,– erfolgt die Lieferung frei Haus innerhalb von Österreich. Unterhalb dieser Auftragsgrenze sind wir berechtigt +4% Transportkosten vom Netto-Auftragswert zu verrechnen.

4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung verankerte Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Fristen zur Zahlung.

4.3 Tritt Zahlungsverzug ein sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung, die gesetzlichen Verzugszinsen anzurechnen. Durch geleistete Zahlungen werden als Erster anfallende Nebenkosten wie z.B. Mahnungen, Verzugszinsen usw. abgedeckt danach wird die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Verwendungszwecke durch den Kunden sind unwirksam.

4.4 Preise gelten nur für die im Auftragsschreiben verankerte Menge und Lieferzeit. Bei Nachbestellungen oder einer Minderung der Bestellmenge oder bei Verlängerung der im Auftrag angegebenen Lieferzeit durch den Kunden sind wir berechtigt eine Preiserhöhung nach Bekanntgabe durchzuführen.

5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

5.1 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6 Lieferzeit

6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Lieferzeit beginnt ab dem Zeitpunkt der unterzeichneten Auftragsbestätigung und Abklärung jeglicher Auftragsdetails. Falls eine Vorauszahlung schriftlich vereinbart wurde beginnt die Lieferzeit ab Zahlungseingang.

6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.3 Angegebene Liefertermine werden auf Grund von Werksangaben des Erzeugerwerkes gegeben und sind für uns unverbindlich. Ein Stornorecht bei Lieferverzug besteht nicht und auch keine Verpflichtung zur Stellung von leihweisen Ersatzmöbel für die Zeit der Verzögerung. Wir übernehmen keinerlei Schadensersatzforderungen oder Forderungen in Bezug auf entgangene Gewinne die durch eine etwaige Lieferverzögerung eingetreten sind. Fixliefertermine müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

6.4 Wenn nicht anders vereinbart können wir Teillieferungen jederzeit vornehmen.

6.5 Bei Annahmeverzug durch den Kunden sind wir berechtigt die Ware einzulagern. Die Kosten hierfür übernimmt der Kunde.

6.6. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug und dieser Lieferverzug beträgt mehr als 6 Wochen sind wir berechtigt eine Nachfrist von 4 Wochen vom Auftraggeber zu fordern. Werksferien von uns und unseren Lieferanten verlängern die Lieferfristen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Kunden an uns sind ausgeschlossen außer bei grober und vorsätzlicher Verletzung unserer Pflichten.

7 Fracht/Versand und Gefahrenübergang.

7.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7.2 Die Verpackung und die Wahl des Transportweges werden durch uns nach besten Wissen bestimmt.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Wird eine Ware die sich noch nicht im Eigentum des Kunden befindet mit einer anderen Sache vermischt, erwerben wir das Miteigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware.

8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9 Gewährleistung und Mängelrüge

9.1 Der Kunde ist verpflichtet die angelieferte Ware unverzüglich und ordnungsgemäß zu überprüfen. Insbesondere auf Stückzahl, Bruch, Verpackungsschäden, die auf eine Beschädigung des Inhalts schließen. Es besteht sofortige Rügepflicht. Offene Mängel müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden und schriftlich per Fax oder Brief innerhalb von 6 Tagen gerügt werden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

9.2 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Eine Nachbesserung durch den Kunden oder Dritten bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

Bei Instandsetzungen durch den Kunden oder Dritte ohne unserer Zustimmung Erlöschen alle Schadensersatzansprüche sowie alle Garantieansprüche mit sofortiger Wirkung.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.5 Mängel die auftreten sind durch uns zu überprüfen und zu beurteilen. Stellt sich dabei heraus, dass unsere Leistungen und Lieferungen mängelfrei waren sind wir berechtigt die Kosten der Überprüfung an unseren Kunden zu verrechnen.

9.6 Das Auftreten von Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teils davon, besonders nicht für mängelfrei gelieferten Teilmengen. Die Klausel „Übernahme mit Vorbehalt“ hat keine Rechtswirksamkeit. In jedem Fall sind wir von Gewährleistungsansprüchen entbunden solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

10 Sonstiges

10.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort Salzburg

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

10.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.